12. September 2008

Umgang mit Schulfotografen!

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
wenn Sie auch weiterhin an Schulfotoaktionen interresiert sind, zeige ich Ihnen gerne Möglichkeiten für strafrechtlich unbedenkliche Zuwendungen.
Darüberhinaus möchte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005, GZ: I ZR 112/03 hinweisen, die sich gerade mit dieser Fragestellung befasst hat.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das Angebot von Fotografieunternehmen an Schulen, im Zuge der Gestattung einer Schulfotoaktion der Schule eine Leistung zukommen zu lassen, keine strafrechtlich bedenkliche Vorteilsnahme- bzw. – gewährung darstelle, hierin auch grundsätzlich keine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidung der Schule darstelle und sich schließlich auch aus sonstigen, insbesondere schulrechtlichen
Vorschriften eine etwaige Unzulässigkeit ergebe.

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